Seit generative KI-Tools wie ChatGPT oder Midjourney in Redaktionen eingesetzt werden, stellt sich die Frage: Wem gehört das Werk, wenn KI beteiligt war?
Von Manuel Bertschi
Werke im urheberrechtlichen Sinn sind «geistige Schöpfungen», die individuellen Charakter haben. Stellt sich die Frage: Kann auch die KI ein Werk schaffen? In der Regel fehlt es bei durch KI generierte Inhalte am Kriterium der geistigen Schöpfung, weil die Inhalte nicht der Kreativität des Menschen entsprungen sind, sondern durch rein technische Abläufe erzeugt wurden. Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls dann, wenn KI als blosses Hilfsmittel verwendet wird, um die durch einen Menschen skizzierten Vorgaben umzusetzen. Der KI selbst kommt für die durch sie generierten Inhalte jedoch nach heutiger Rechtslage in der Schweiz nie Urheberrechtsstellung zu.
Ohne Mensch, kein Werk
Eine KI-generierte Arbeit ohne menschliche kreative Entscheidung ist also nicht geschützt. Die Frage ist, wie gross die menschliche Kreativität sein muss, damit ein Werk geschützt ist. Nehmen wir einen Text. Wenn Mensch schreibt und KI korrigiert, entspricht der Output einem urheberrechtlich geschützten Werk. KI ist diesbezüglich also blosses Hilfsmittel verwendet worden. Im umgekehrten Falle liegt weder in Bezug auf den Menschen noch in Bezug auf die KI ein geschütztes Werk vor.
Das gilt auch für Prompts: Die meisten Ausdrucksformen des Menschen sind geistige Schöpfungen, doch ist genau dieser Begriff durch das Kriterium des individuellen Charakters einzugrenzen. Je spezifischer, detaillierter und/oder kreativer ein Prompt aufgesetzt wird, umso eher ist auch dem Prompt selbst Werkcharakter zuzuschreiben. Demgegenüber stehen eher generisch abgefasste Prompts, die sich eben gerade nicht durch einen individuellen Charakter auszeichnen: Derartige Prompts sind an sich keine geschützten Werke, der daraus fliessende Output in der Regel ebenso wenig.
Promptverlauf speichern
So oder so: Die Beweislast, wer der Urheber eines Werks ist, liegt grundsätzlich bei jener Person, die aus einem (angeblichen) Werk Rechte für sich ableiten möchte. Der Nachweis gelingt etwa dann, wenn der Prompt-Verlauf gespeichert und somit aufgezeigt werden kann.
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In der Praxis stellt sich für Medien die Frage: Wie kann ein Medium sicherstellen, dass es tatsächlich Rechte daran hat? In der Regel erfolgt eine Absicherung über den Nutzungsvertrag mit dem entsprechenden KI-Tool-Anbieter. Anbieter dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte von Dritten nur verwenden, wenn eine entsprechende Lizenz vorliegt oder gesetzliche Schrankenbestimmungen dies zulassen.
Übrigens haftet der KI-Anbieter grundsätzlich nur bei Urheberrechtsverstössen durch das Training der KI-Modelle. Verletzt der Output, den der Anwender mit der KI generiert hat, Urheberrechte, haftet primär der jeweilige Nutzer. Berechtigte Dritte können in diesem Fall die Nutzung des durch KI generierten Inhaltes gerichtlich untersagen lassen. Allfällige Schadenersatzansprüche hingegen sind mangels Verschulden in der Regel nicht an den Nutzer, sondern an den Anbieter zu richten.
Für die Redaktionen bedeutet das: Nebst der geltenden Rechtsordnung sind die KI-spezifischen Regeln des Presserats zu beachten, etwa die Kennzeichnungspflicht. Ausserdem sollten keine Informationen von Quellen in KI-Tools eingespeist werden, da dies mit dem Quellenschutz in Konflikt stehen könnte.
Manuel Bertschi ist Rechtsanwalt bei 4sight legal (Zürich) und Spezialist für Medien- und Urheberrecht.



