Der Verlegerverband VSM wehrt sich gegen das Abschrieben. (Illustration: Edito)

Mediennews

Verband Schweizer Medien | 14.09.2026

Ehrenkodex gegen Abschreiberitis

Sechs Schweizer Medienhäuser verpflichten sich freiwillig, fremde journalistische Leistungen sichtbar zu kennzeichnen und zu verlinken. Das neue Memorandum of Understanding des Verlegerverbands VSM zieht eine Grenze zwischen eigener Recherche und blosser Zweitverwertung. Sanktionen sind allerdings keine vorgesehen.

Der Verlegerverband Schweizer Medien (VSM) hat ein «Memorandum of Understanding» zu Transparenz und der fairen «Übernahme journalistischer Inhalte» publiziert. Unterzeichnet haben bisher Ringier Medien Schweiz, die NZZ, CH Media, Somedia, die Freiburger Nachrichten und die Gammeter Media. Die grosse Abwesende ist Tamedia. Auch die Konferenz der Chefredaktor:innen unterstützt die Vereinbarung. Sie wolle damit das Bewusstsein für die ethische Problematik der «Abschreiberei» schärfen.

Quelle nennen, Original verlinken

Kern der Vereinbarung ist eine Deklarationspflicht: Wer Inhalte aus einer anderen Publikation übernimmt, muss die Quelle «klar und gut sichtbar» ausweisen, spätestens bei der ersten inhaltlich relevanten Bezugnahme. Bei längeren Beiträgen oder mehrfacher Bezugnahme ist sie zu wiederholen, etwa im Lead und im Lauftext. Online soll zudem direkt auf den Originalartikel verlinkt werden, auch wenn der hinter einer Paywall steht. Bei exklusiven Recherchen, Interviews und Enthüllungen gelten verschärfte Transparenz- und Sorgfaltspflichten: Die Originalquelle ist prominent und früh zu nennen.

Zweitverwertung soll Ausnahme bleiben

Im Zentrum steht die Zweitverwertung: Sie liegt vor, wenn Inhalt, Struktur oder Erkenntnisgewinn im Wesentlichen aus der Originalquelle stammen und keine eigenständige journalistische Mehrleistung erbracht wird. Wer neue Fakten recherchiert, unabhängige Quellen beizieht, das Ausgangsmaterial kritisch prüft oder substanziell einordnet – etwa durch Datenanalyse oder regionale Eingrenzung –, erbringt eine eigene Leistung. Die Pflicht zur Quellenangabe bleibt in beiden Fällen bestehen.

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Für die reine Zweitverwertung gelten zusätzliche Regeln: Die paraphrasierte oder vollständige Übernahme ganzer Artikel oder substanzieller Teile ist unzulässig, ausdrücklich auch die integrale Übernahme von Zitaten. Quantitative Richtwerte nennt das Papier keine: Es soll redaktionsintern Orientierung bieten, aber keine starren Grenzen festlegen. Zweitverwertung soll punktuell und moderat bleiben: «eine systematische Nutzung fremder Inhalte ist untersagt».

Kritik bleibt geschützt

Ausdrücklich ausgenommen ist Kritik an der Konkurrenz: Das Memorandum dürfe nicht dazu dienen, kritische Berichterstattung, die Überprüfung von Behauptungen oder journalistische Anschlussrecherchen zu verhindern, schreibt der VSM.

Zur Durchsetzung richtet jedes Haus eine Kontaktstelle ein. Bei Streitfällen gilt ein dreistufiges Verfahren: direkte Kontaktaufnahme, dann Klärung zwischen den Chefredaktionen, zuletzt eine Konsultation auf Verbandsebene unter Leitung der VSM-Direktion oder einer vom Verband bestimmten Drittperson. Weiter reicht das Instrumentarium nicht. Bussen, Ausschluss oder andere Sanktionen sind nicht vorgesehen.

Der VSM will das Regelwerk alle zwei Jahre gemeinsam mit den teilnehmenden Unternehmen überprüfen. Der Verband schreibt, ein Beitritt stehe allen Medienunternehmen offen, unabhängig von einer VSM-Mitgliedschaft. Ein Beitritt erfordert nur eine formlose Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Auffällig ist, dass Tamedia nicht unter den Erstunterzeichnern aufgeführt ist. Das mag Zufall sein, es kann aber auch sein, dass «20 Minuten» den Regeln bewusst fernbleiben will.


Memorandum of Understanding betreffend Transparenz und faire Übernahme journalistischer Inhalte (pdf) 

Medienmitteilung des VSM vom 9. September 2026: «Memorandum of Understanding» Schweizer Medien setzen Standard für faire Übernahme journalistischer Inhalte. 

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