In der Schweiz gilt das Bankgeheimnis auch für Medienschaffende: Das Bankengesetz stellt die Publikation von geleakten Bankdaten unter Strafe. Der Ständerat will dieses Prinzip jetzt ausdehnen und künftig die Veröffentlichung von «rechtswidrig» erhaltenen oder erworbenen Daten bestrafen. Der Journalistenverband Impressum fürchtet, dass der journalistische Quellenschutz damit grundsätzlich ausgehöhlt wird.
Von Bettina Büsser
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erarbeitet derzeit einen Bericht, der für die Schweizer Medienszene – insbesondere für Datenjournalist:innen – wichtig ist. Der Bundesrat muss aufzeigen, «wie der gesetzliche Schutz sensibler persönlicher Daten vor Veröffentlichungen dieser Daten durch soziale und private Medien verbessert werden kann» und wie gleichzeitig einem «legitimen öffentlichen Interesse» an der Aufklärung von systematischen Gesetzesverletzungen Rechnung getragen werden könne. «Dabei», heisst es im Auftrag weiter, sei «zu prüfen, ob die Veröffentlichung rechtswidrig erhobener Daten unter Strafe gestellt werden soll.»
Der Auftrag zu diesem Bericht kam Ende 2023 mit dem Postulat «Handhabung der weiteren Verwendung illegal erworbener Daten» vom Ständerat. Er hat eine lange, wenig erfreuliche Vorgeschichte. 2015 wurde das Bankengesetz revidiert. Seither droht Personen, die geleakte Bankdaten veröffentlichen, nach Artikel 47 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt nicht nur für Personen, die zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, sondern für alle. Dass diese Neuerung auch Medienschaffende betrifft, war dem Parlament klar. «Es gehört nicht zur Aufgabe von Journalisten, geheime, intime, persönliche Daten, die gestohlen wurden, in den Medien auszubreiten und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu verletzen», sagte Andrea Caroni, damals Ausserrhoder FDP-Nationalrat, in der Ratsdebatte.
«Suisse Secrets» ohne Schweizer Medien
Seit der Bankengesetz-Artikel in Kraft ist, wird er immer wieder kritisiert. Vor allem, als 2022 die «Suisse Secrets»-Recherchen eines internationalen Journalst:innen-Konsortiums über geheime Konten erschienen. Sie basierten auf geleakten Daten der Crédit Suisse; Schweizer Journalist:innen waren nicht an den Enthüllungen beteiligt. Sonst hätte ihnen möglicherweise eine Strafe nach Artikel 47 gedroht.
Damit kam Bewegung in die Sache. Ende 2022 lancierte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) die Motion 22.4272 («Pressefreiheit in Finanzplatzfragen gewährleisten»): Der Bundesrat solle prüfen, ob die aktuelle Gesetzgebung entsprechend geändert werden soll. Er war bereit, das Anliegen aufzunehmen; auch der Nationalrat stimmte der Motion zu.
Ständerat ist für eine Verschärfung
Die Sache schien auf gutem Weg – es fehlte noch die Zustimmung des Ständerats. Dessen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) beantragte die Ablehnung der Motion – und der Ständerat folgte ihr. Und die WAK-S legte noch nach: Mit dem Postulat 23.4322 («Handhabung der weiteren Verwendung illegal erworbener Daten») forderte sie eine Ausweitung der Diskussion. Der Bundesrat solle allgemein prüfen, ob die Veröffentlichung «rechtswidrig erhaltener oder erworbener Daten» künftig strafbar gemacht werden soll. Der Ständerat nahm das Postulat an.
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Nun muss der Bundesrat den Bericht erarbeiten – obwohl er selbst die geltende Rechtslage für «grundsätzlich ausreichend» hält, «um eine weitere Verwendung illegal erworbener Daten zu erfassen». Laut EJPD-Medienstelle wird der Bericht voraussichtlich nächstes Jahr publiziert.
Was ein solches Verbot für den Schweizer Journalismus bedeuten würde, lässt sich nur erahnen. Wer Material veröffentlicht, das ein Whistleblower als Beweis einer Ungerechtigkeit oder eines Gesetzesverstosses weitergegeben hat, wäre strafbar – sofern der «Dateninhaber» es nicht selbst freigibt. Und wer gibt schon Daten frei, die einen selbst belasten?
Journalismus stärken
«Der Schutz von sensiblen persönlichen Daten ist auch für syndicom wichtig», sagt Stephanie Vonarburg, Leiterin Sektor Medien und Vizepräsidentin syndicom. Die Medien müssten beim Aufdecken von Missständen und Vorgängen von Relevanz bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse aber auch geleakte Informationen publizieren können. «Nur so können sie ihre Rolle als vierte Gewalt wahrnehmen. Im Interesse der Demokratie ist es essentiell, dass die Politik in Zeiten von Fake News und Desinformation den Journalismus stärkt und nicht, wie aktuell diskutiert, zusätzlich schwächt.»
Journalistischer Quellenschutz erodiert
«Aus unserer Sicht verdichtet sich der Eindruck, dass es sich bei der Revision von Artikel 47 des Bankengesetzes im Jahr 2015 nicht um einen ‹Betriebsunfall›, sondern um den Beginn einer Kampagne zur Aushöhlung des journalistischen Quellenschutzes gehandelt hat», sagt Michael D. Burkard, Co-Geschäftsleiter von impressum. Der Quellenschutz werde im Parlament von finanzplatznahen Kreisen «unter dem Deckmäntelchen eines vorgeblichen ‹Schutzes sensibler persönlicher Daten› unterminiert. Gleichzeitig machen gewisse Staatsanwaltschaften gegen den Quellenschutz mobil, und am 31. März 2026 hob das Bundesgericht in einem Entscheid (7B_1261/2024) den journalistischen Quellenschutz auf. Laufen diese beiden Entwicklungen oppositionslos weiter, bleibt vom Quellenschutz, wie wir ihn heute kennen, in Bälde nicht mehr viel übrig.»




