Am 16. März 2023 beschloss der Bundesrat eine Notverordnung zur Rettung der Credit Suisse. Im Rahmen dieser Notverordnung hat er beschlossen, das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auszuhebeln: Der Bundesrat hat den öffentlichen Zugang zu den Informationen und Daten rund um die Arbeiten der Behörden im CS-Dossier ausgeschlossen. Nun kommt der PUK-Bericht zum Schluss: Dies war unverhältnismässig. Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch fordert deshalb, dass die Finma unter das Öffentlichkeitsgesetz gestellt wird.
Die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) zum Untergang der Credit Suisse befasste sich unter anderem auch mit dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Denn mit der Notverordnung vom 16. März 2023 schloss der Bundesrat den Zugang gemäss BGÖ zu den Informationen und Daten rund um die Arbeiten der Behörden im CS-Dossier aus. Dies, obwohl die Öffentlichkeit mit 209 Milliarden Franken haftete. Medienschaffende blitzten mit ihren Anfragen zum Krisenfall reihenweise ab.
Laut PUK-Bericht bestand die Sorge, dass die Bearbeitung von BGÖ-Gesuchen in der Krisenphase zu viele Ressourcen binden könnte. Die Eidgenössische Finanzverwaltung habe den Ausschluss darüber hinaus trotz des rechtsstaatlichen Transparenzanliegens befürwortet, um die Finanzstabilität zu sichern. Weil Notrecht zeitlich beschränkt ist, habe man damit das Transparenzinteresse nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Zudem habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, da weder die Finma, noch die SNB dem BGÖ unterstehen und deshalb unklar war, ob Unterlagen der Banken, die von der Finma und der SNB an den Bund weitergeleitet wurden, dem BGÖ unterlagen oder nicht.
Diese Begründungen beurteilt die PUK kritisch. Das Argument der Ressourcenschonung sei nur bedingt nachvollziehbar, weil allfällige Öffentlichkeitsgesuche erst nach der Verkündung der Notfusion eingetroffen wären. Zudem haben die Behörden 20 Tage Zeit, um zu einem Öffentlichkeitsgesuch Stellung zu nehmen. «Vor allem aber ist die Ressourcenökonomie kein vom BGÖ vorgesehener Grund, eine Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten zu treffen» schreibt die PUK. Sie kommt zum Schluss, dass ein nuancierter Umgang mit Öffentlichkeitsgesuchen möglich gewesen wäre, «ohne dass der Zugang zu allen Dokumenten des CS-Dossiers per Notrecht gänzlich hätte untersagt werden müssen».
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Die Aktenlage lege nahe, dass es eher um den Schutz des Informationsflusses zwischen den Banken und den Behörden gegangen sei. Aber auch da bestünden aus Sicht der PUK «Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Massnahme»: «Da der Bundesrat bereits im Herbst 2022 die notrechtliche Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips erwogen hatte, hatte er zudem trotz des zeitlichen Drucks im März 2023 genügend Zeit, um eine ausgewogene und verhältnismässige Abwägung dieser Frage vorzunehmen», schreibt die PUK. Die Öffentlichkeit habe ein «berechtigtes Interesse», «notrechtliches Wirken der Verwaltung nachvollziehen zu können». Das BGÖ erlaube einen nuancierten Umgang mit Öffentlichkeitsgesuchen, «ohne dass der Zugang zu allen Dokumenten des CS-Dossiers per Notrecht gänzlich hätte untersagt werden müssen.»
Die Kommission fordert deshalb von Bundesrat, «auch beim Erlass von Notrecht das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu beachten und das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 anzuwenden». Zudem soll der Bundesrat «in Rücksprache mit dem EDÖB, der Finma und der SNB allfällige Rechtsunsicherheiten betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen nach BGÖ bei Konstellationen wie der im März 2023 eingetretenen proaktiv» ausräumen.
Angesichts der Kritik an der Finma und der mangelnden Transparenz rund um die CS-Fusion fordert der Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch deshalb, dass die Finma unter das Öffentlichkeitsgesetz gestellt werden müsse. Der Schutz sensibler Informationen sei bereits gewährleistet: «Unterliegen gewisse Tätigkeitsbereiche der Finma dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis, ist die Geheimhaltung über die im Öffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmezustände gewahrt.»